
VEREINSSTATUTEN
Unsere Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen “Coro latinoamericano de mujeres de Berna” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt Frauen zusammenzuführen, die sich der lateinamerikanischen Kultur verbunden fühlen, um über das gemeinsame Singen die Vielfalt der spanischsprachigen Musik zu erleben und an Konzerten weiterzugeben.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können Frauen werden, die den Vereinszweck unterstützen und die Angebote des Vereins nutzen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch einfache Mitteilung an den Vorstand. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung des Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 1 Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Nicht traktandierte Themen werden nur behandelt, wenn 2/3 der Anwesenden das Eintreten bestimmen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können unter Angabe des Zwecks jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstands
Wahl der Präsidentin und des übrigen Vorstands sowie der Revisionsstelle
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Genehmigung des Jahresbudgets
Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Änderung der Statuten
Entscheid über Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitglieder
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit fällt die Vorsitzende des Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht auf mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Er kann Arbeitsgruppen einsetzen wie beispielsweise ein Konzertkomitee.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine Person zur Revision der Buchführung.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Verpflichtungen des Vereins werden durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin und eines weiteren Mitglieds des Vorstands eingegangen.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10.12.2018 angenommen und treten am 01.01.2019 in Kraft.